AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Definition, Geltungsbereich
1. Die folgenden Geschäftsbedingungen sind Vertragsbestandteil und gelten ausschließlich auch dann, wenn der Vertragspartner von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen im Verhältnis zu uns verwendet. Sollte der Vertragspartner in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzende Regelungen verwenden, bedürfen diese zur Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
2. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Verträge und müssen nicht nochmals vereinbart werden; sie werden unserem Geschäftspartner auf unserer Homepage (www.inmatec-gmbh.com) zur Verfügung gestellt.
3. Abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns vor ihrem Wirksamwerden.
II. Angebot und Auftragsbestätigung
1. Unsere Angebote sind frei bleibend und insofern als Aufforderung zur Abgabe eines verbindlichen Angebotes zu werten. Soweit der Vertragspartner ein rechtswirksames Angebot abgibt, können wir dieses innerhalb von vier Wochen ungeachtet einer etwaigen Fristsetzung des Vertragspartners annehmen, entweder schriftlich, per Faxschreiben oder E-Mail.
2. Die Lieferung durch uns steht der Annahme des Vertragsangebotes gem. Zf. 1 gleich.
3. Wir behalten uns Eigentums- und Urheberrechte an sämtlichen dem Geschäftspartner zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Produktspezifikationen und -beschreibungen vor. Deren Weitergabe an Dritte bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Unsere Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackungs- und Transportkosten sowie zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Auf Wunsch und auf Kosten des Vertragspartners werden wir eine Transportversicherung abschließen.
2. Wir behalten uns vor, Preisänderungen auch ohne vorherige Zustimmung des Vertragspartners an diesen weiterzugeben, wenn sich innerhalb von vier Wochen zwischen Vertragsschluss und vereinbarten Liefertermin Materialkosten, und / oder Löhne, Gehälter, und / oder sonstige Einstandspreise ändern. Wir werden dies dem Vertragspartner vor Lieferung anzeigen. Der Vertragspartner ist zum Rücktritt dann berechtigt, wenn die Preiserhöhung um mehr als 5% den zum Vertragsschluss geltenden Kaufpreis ohne die gesetzliche Mehrwertsteuer übersteigt.
3. Der Vertragspartner ist zum Skonto-Abzug nur dann berechtigt, wenn dies vorab vereinbart oder aber auf der Rechnung ausdrücklich vermerkt ist.
4. Der Vertragspartner kommt mit der Zahlung des Kaufpreises dann in Verzug, wenn wir zum vereinbarten Zeitpunkt des Kaufpreises keinen vollständigen Geldeingang auf unserem Konto feststellen können. Anderweitige Zahlungsmodalitäten (z.B. durch Wechsel) bedürfen der besonderen Vereinbarung.
5. Im Falle des Zahlungsverzugs besteht zu unseren Gunsten ein Zurückbehaltungsrecht an weiteren Lieferungen an den Vertragspartner, solange der Zahlungsverzug nicht beseitigt worden ist. Das Zurückbehaltungsrecht ist unabhängig davon, ob es sich um einen einheitlichen Liefervertrag mit Teillieferungen handelt oder aber die Lieferungen auf einen oder mehreren Einzelverträgen beruhen. Es entsteht kein Lieferverzug. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner vor.
2. Die Geltendmachung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
3. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt INMATEC jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung zustehen. Die Abtretung ist unabhängig davon wirksam, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden.
4. Zur Einziehung der Forderungen ist der Vertragspartner nach deren Abtretung weiterhin ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderungen nicht einziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. In letzterem Falle können wir jedoch verlangen, dass der Vertragspartner die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt sowie alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen ausgehändigt und seinen Schuldnern die Abtretung mitteilt.
5. Der Vertragspartner darf die Liefergegenstände, welche unter Eigentumsvorbehalt stehen, weder verpfänden, noch zur Sicherung Dritten übereignen. Im Falle von Pfändungen sowie der Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Vertragspartner uns sofort hiervon in Kenntnis zu setzen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Der Vertragspartner wird den oder die Pfandgläubiger, Vollstreckungsbeamte und sonstigen Dritte auf unser Eigentum hinweisen. Etwaige Schadenersatzansprüche unsererseits gegen den Vertragspartner bleiben hiervon unberührt.
V. Lieferungen – Fristen, Mengen und Modalitäten
1. Lieferfristen sind für uns nur dann verbindlich, wenn der Vertragspartner alle zur Zusammenstellung der Lieferung erforderlichen und vorher bei ihm abgefragten Modalitäten, wie z.B. Mengen, technische Voraussetzungen, Verpackungsmodalitäten etc. so rechtzeitig an uns weitergegeben hat, dass wir im ordnungsgemäßen Geschäftsverlauf die Lieferung zusammenstellen und an den Vertragspartner abschicken können.
2. Soweit die Modalitäten lt. Zf. 1 vom Vertragspartner nicht erfüllt sind, ist die Lieferfrist gehemmt. Sie verlängert sich um den Zeitraum, den der Vertragspartner für die Erledigung aus Zf. 1 benötigt, ohne dass es einer weiteren Vereinbarung mit ihm bedarf.
3. Wir behalten uns das Recht auf Teillieferungen vor, es sei denn, der Vertragspartner hat diesem Recht vorab ausdrücklich schriftlich widersprochen.
4. Lieferfristen werden durch höhere Gewalt, Streik oder ungünstige Witterungsverhältnisse gehemmt.
5. Ungeachtet der Zfn. 1 – 4 kommen wir nicht ohne Verschulden in Lieferverzug.
6. Der Vertragspartner hat nur dann einen Anspruch auf Verzugsschaden, wenn dieser von uns mindestens grob fahrlässig verursacht wurde, einschließlich der mit dem Verzug im Zurechnungszusammenhang stehenden wirtschaftlichen Konsequenzen für den Vertragspartner.
VI. Gefahrübergang; Verpackungs- und Versandmodalitäten
1. Lieferungen erfolgen grundsätzlich “ab Werk” auf die Gefahr und die Rechnung des Vertragspartners hin. Dies gilt auch für Rücksendungen.
2. Soweit vor Lieferung schriftlich nichts Anderes vereinbart wird, werden wir das für das Material angemessene Verpackungsmaterial auswählen. Wir behalten uns insbesondere vor, die Warenlieferung auf Euro-Paletten sowie in Gitterboxen (Gibo) nur dann auszuliefern, wenn der Vertragspartner uns Zug um Zug entsprechende Paletten und / oder Gibos im Tausch überlässt. Wir kommen nicht in Lieferverzug, wenn der Vertragspartner für den Zug-um-Zug-Austausch nicht Sorge getragen hat.
3. Mietkosten für Behälter, Waggons und Sonstiges gehen zu Lasten des Vertragspartners. Letzterer trägt weiterhin die Kosten, welche uns bei Rücknahme von Verpackungen aufgrund der Verpackungsverordnung gesetzlich entstehen sollten. Soweit der Vertragspartner die entsprechenden Verpackungen selbst entsorgt, haftet dieser uns gegenüber im Falle der nicht ordnungsgemäßen Verwertung und der hierdurch ggfs. erfolgenden Inanspruchnahme unsererseits.
VII. Schutzrechte
1. Der Vertragspartner wird uns unverzüglich von evtl. Schutzrechtsbehauptungen Dritter im Hinblick auf die gelieferten Produkte in Kenntnis setzen. Er wird uns auf unsere Kosten und nach unserem Ermessen die Rechtsverteidigung überlassen.
2. Wir behalten uns das Recht vor, die uns als notwendig erscheinenden Änderungen der Produkte auf eigene Kosten hin durchzuführen, gleich ob es sich um bereits gelieferte Produkte handelt oder nicht. Grenzen und Modalitäten im Rahmen des QM-Standards ISO 9001:2015 werden wir beachten, soweit der genannte QM-Standard einschlägig ist.
3. Dem Vertragspartner wird das Recht zugestanden, vom Vertrag zurückzutreten und einen Anspruch auf Kaufpreisrückerstattung geltend zu machen. Darüber hinausgehende Rechte, gleich welcher Art und Grundlage, stehen dem Vertragspartner nicht zu.
4. Uns steht das Recht auf außerordentliche Kündigung des Liefervertrages oder des Rücktritts vom Vertrag dann zu, wenn uns ein Dritter unter Berufung auf ein ihm zustehendes Schutzrecht rechtlich untersagen sollte, den Vertragsgegenstand zu fertigen oder auszuliefern. Dies gilt auch dann, wenn der Dritte sein Recht im Wege des einstweiligen und vorläufigen Rechtsschutzes gerichtlich geltend machen sollte.
5. Dem Vertragspartner steht im Falle von Zf. 4 kein Anspruch auf Schadenersatz und / oder Ersatzlieferung gegen uns zu.
6. Der Vertragspartner haftet uns dafür, dass beigestellte Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind und stellt uns von allen entsprechenden Ansprüchen Dritter frei.
7. Uns stehen die Urheber- und ggf. gewerblichen Schutzrechte, insbesondere alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von uns oder von Dritten in unserem Auftrage gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu.
VIII. Gewährleistung und Haftung
1. Der Vertragsgegenstand ist frei von Sachmängeln, wenn anerkannte fertigungsbedingte Toleranzen eingehalten werden.
2. Der Vertragspartner hat unverzüglich eine Eingangskontrolle im Hinblick auf die Identität, Quantität des Vertragsgegenstandes sowie auf äußere Verpackungsschäden durchzuführen. Mängel müssen uns unverzüglich angezeigt werden. Wir haben ein Wahlrecht, ob wir nachbessern oder Ersatz liefern. Darüber hinausgehende Rechte des Vertragspartners, wie Schadenersatz oder Rücktritt vom Vertrag, sind ausgeschlossen.
3. Wir haften, soweit in diesen Bedingungen oder aber einzelvertraglich nichts Gegenteiliges vereinbart ist, auf Schadenersatz nach den zivilrechtlichen Bestimmungen, jedoch im Falle von Sach- und reinen Vermögensschäden nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.
Abgesehen von Vorsatz ist unsere Haftung in jedem Fall auf die Deckungssumme unserer Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung begrenzt. Auf Wunsch des Vertragspartners geben wir diese ihm bekannt. Soweit der Vertragspartner eine höhere Deckungssumme wünscht, sind wir bereit, unseren Versicherungsschutz auf seine Kosten entsprechend zu erhöhen, soweit dies möglich ist.
IX. Konstruktion, Werkzeuge
Werkzeuge bleiben in unserem Eigentum, auch wenn ein Kostenteil berechnet wurde.
X. Sonstige Rechte des Vertragspartners
1. Der Vertragspartner darf nur dann mit eigenen Ansprüchen aufrechnen, wenn seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt oder von unserer Seite ausdrücklich anerkannt werden.
2. Der Vertragspartner kann Rechte gegen uns nur mit unserer vorherigen Zustimmung an Dritte abtreten.
XI. Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort ist Rheinbach.
2. Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – Bonn. Wir sind jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht, ohne seine Kollisionsnormen.
4. Wird neben der deutschen Sprache für den Vertragsschluss und die Durchführung des Vertrages eine andere Sprache genutzt, so hat im Zweifelsfalle die deutsche Sprache und der deutsche Wortlaut Vorrang.
5. Sollte eine oder sollten mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die entsprechende gesetzliche Regelung.
6. Diese Bedingungen treten mit sofortiger Wirkung in Kraft und ersetzen ausnahmslos alle bisherigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Juli 2010